(1) Der Leiter der Seminarschule, gegebenenfalls auch der Seminarleiter, die Seminarlehrer, der Seminarsprecher und die Fachseminarsprecher bilden die Seminarkonferenz.
(2) Die Seminarkonferenz wird vom Leiter der Seminarschule zur Beratung wichtiger Fragen einberufen, die das Studienseminar betreffen. Sie muß einberufen werden, wenn dies zwei Drittel der Seminarlehrer oder zwei Drittel der Sprecher (Seminar- und Fachseminarsprecher) eines Ausbildungsjahrgangs des Studienseminars beantragen oder wenn der Seminarleiter und der Fachseminarsprecher eines Fachseminars dies gemeinsam beantragen.
(3) Den Vorsitz in der Seminarkonferenz führt der Leiter der Seminarschule oder bei dessen Verhinderung sein Vertreter (§ 8 Abs. 2). Sind beide verhindert, so führt ein vom Leiter der Seminarschule bestimmter Seminarlehrer den Vorsitz.
(4) Über die Aussprachen der Seminarkonferenz werden Niederschriften geführt, die der Vorsitzende gegenzeichnet. Auf Wunsch von zwei Dritteln der Seminarlehrer oder von zwei Dritteln der Sprecher ist die Niederschrift auf dem Dienstweg dem Staatsministerium vorzulegen; wenn an der Schule nur ein oder zwei Fachseminare bestehen, so genügen statt zwei Drittel der Sprecher zwei Drittel der Studienreferendare.