Die stellvertretende Leitung des Studienseminars hat ein Seminarrektor oder eine Seminarrektorin inne. Sie unterstützt die Leitung des Studienseminars in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und vertritt sie insoweit im Fall der Verhinderung. § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend.