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§ 21 ZALG (Bayern) — Unterrichtsaushilfe

Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Gymnasien

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im zweiten Ausbildungsabschnitt und im Fall des § 7 Abs. 4 Satz 3 auch im dritten Ausbildungsabschnitt kann der Studienreferendar über 11 Wochenstunden hinaus zur Unterrichtsaushilfe herangezogen werden. Das Höchstmaß von 17 Wochenstunden darf mit Rücksicht auf die Ausbildung in keinem Fall überschritten werden. Der Studienreferendar darf auch bei Unterrichtsaushilfen nur in seinen Prüfungsfächern eingesetzt werden. Den Studienreferendaren mit den Fächern Deutsch, Physik oder Chemie dürfen auch im Rahmen einer Unterrichtsaushilfe nicht mehr als zwei Klassen oder Unterrichtsgruppen im Fach Deutsch bzw. Physik bzw. Chemie übertragen werden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung des Staatsministeriums.