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§ 8 ZALBV (Bayern) — Unterrichtsaushilfe

Verordnung Zulassungs- und Ausbildungsordnung berufliche Schulen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im zweiten Ausbildungsabschnitt können Studienreferendare über zehn Wochenstunden hinaus zur Unterrichtsaushilfe herangezogen werden. Das Höchstmaß von 17 Wochenstunden darf mit Rücksicht auf die Ausbildung im Schuljahresdurchschnitt nicht überschritten werden. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.