Im zweiten Ausbildungsabschnitt können Studienreferendare über zehn Wochenstunden hinaus zur Unterrichtsaushilfe herangezogen werden. Das Höchstmaß von 17 Wochenstunden darf mit Rücksicht auf die Ausbildung im Schuljahresdurchschnitt nicht überschritten werden. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.