Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Der marktbewertete Wiedereindeckungsaufwand ist
1.
der gegenwärtige potenzielle Wiedereindeckungsaufwand nach § 39 zuzüglich
2.
der künftig zu erwartenden Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands nach § 40, wenn es sich nicht um einen währungsgleichen Zinsswap ohne Festzinsteil handelt.