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§ 37 WpPG — Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes

Wertpapierprospektgesetz

Außer Kraft: § 37 ist seit 24.07.2019 nicht mehr im WpPG enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Für Ansprüche wegen fehlerhafter Prospekte, die nicht Grundlage für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einer inländischen Börse sind und die vor dem 1. Juni 2012 im Inland veröffentlicht worden sind, sind das Verkaufsprospektgesetz und die §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes jeweils in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Wurden Prospekte entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht veröffentlicht, ist für daraus resultierende Ansprüche, die bis zum Ablauf des 31. Mai 2012 entstanden sind, das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.