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§ 2 WpÜGWidV — Vorzeitige Beendigung der Bestellung

WpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 09.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Präsident der Bundesanstalt kann einen Beisitzer nach § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abberufen. In diesem Fall wird ein neuer Beisitzer nach § 1 Abs. 1 bis zum Ablauf der ursprünglichen Bestellung des abberufenen Beisitzers bestellt.