Für den Vollzug der Artikel 1 bis 6 dieses Gesetzes werden keine Kosten oder mit Ausnahme der Umsatzsteuer keine Steuern erhoben.
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Für den Vollzug der Artikel 1 bis 6 dieses Gesetzes werden keine Kosten oder mit Ausnahme der Umsatzsteuer keine Steuern erhoben.