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§ 43 WindSeeG — Rechtsfolgen des Eintritts

Windenergie-auf-See-Gesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Sofern die Voraussetzungen für das Eintrittsrecht nach § 40 Absatz 1 vorliegen und der Inhaber des bestehenden Projekts das Eintrittsrecht nach § 42 wirksam ausgeübt hat, geht der dem Bieter nach § 23 erteilte Zuschlag für die von dem Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche auf den Inhaber des bestehenden Projekts vollständig über.