nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 28 WindSeeG — Planung der Offshore-Anbindungsleitungen

Windenergie-auf-See-Gesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Errichtung und der Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen zu den Clustern, in denen bestehende Projekte liegen, die nach § 26 Absatz 2 für einen Zuschlag in Betracht kommen, erfolgt nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes.