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§ 23 WindSeeG — Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert

Windenergie-auf-See-Gesetz

Historische Fassung: Stand 10.12.2020 bis 01.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Bundesnetzagentur erteilt auf jeder ausgeschriebenen Fläche dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert den Zuschlag unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 60 Absatz 3 und unter dem Vorbehalt eines Übergangs nach § 43 bei wirksamer Ausübung eines Eintrittsrechts. Wenn mehrere Gebotswerte von 0 Cent pro Kilowattstunde für dieselbe ausgeschriebene Fläche abgegeben werden, entscheidet das Los über den Zuschlag.

(2) Der anzulegende Wert ist der Gebotswert des bezuschlagten Gebots.