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§ 23 WindSeeG — Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert

Windenergie-auf-See-Gesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Bundesnetzagentur erteilt auf jeder ausgeschriebenen Fläche dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert den Zuschlag unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 60 Absatz 3 und unter dem Vorbehalt eines Übergangs nach § 43 bei wirksamer Ausübung eines Eintrittsrechts.

(2) Der anzulegende Wert ist der Gebotswert des bezuschlagten Gebots.