§ 6 WertAusglG

Wertausgleichsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hat die Verbindung der Sache mit dem Grundstück nicht zu einer baulichen Veränderung des Grundstücks geführt, so ist der Grundstückseigentümer in sinngemäßer Anwendung der § 536a Abs. 2 Nr. 2, § 539 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ausgleich verpflichtet. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.