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§ 1 WerkstoffPrAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Ausbildungsberuf des Werkstoffprüfers und der Werkstoffprüferin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.