(1) Der Freistaat Sachsen fördert auf Antrag für jedes Kalenderjahr die laufenden Sachausgaben für den Geschäftsbetrieb zur Planung, Organisation und Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen mit einem pauschalen Betriebskostenzuschuss als Festbetrag.
(2) Der Betriebskostenzuschuss für Volkshochschulen richtet sich nach der Erwachsenenzahl (§ 21) des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem die Volkshochschule ihren Sitz hat. Die Höhe des Betriebskostenzuschusses der einzelnen Volkshochschule errechnet sich durch die Vervielfachung der Erwachsenenzahl mit einem Bemessungsschlüssel. Der Bemessungsschlüssel ergibt sich durch Teilung des sich nach § 7 Absatz 4 Satz 1 ergebenden Betrages durch die Erwachsenenzahl des Freistaates Sachsen und ist bis zur fünften Stelle nach dem Komma zu ermitteln. Die Erwachsenenzahl eines Landkreises, in dem mehrere Volkshochschulen ansässig sind, ist um die Erwachsenenzahl der kreisangehörigen Gemeinden zu mindern, in denen nur eine örtlich zuständige Volkshochschule ihren Sitz hat. Für die Ermittlung des Betriebskostenzuschusses der örtlich zuständigen Volkshochschule ist die Erwachsenenzahl der kreisangehörigen Gemeinde, in der sie ihren Sitz hat, zugrunde zu legen.
(3) Die Höhe des Betriebskostenzuschusses für andere Bildungsinstitutionen als Volkshochschulen errechnet sich, in dem der sich nach § 7 Absatz 4 Satz 2 ergebende Betrag mit einem Prozentsatz vervielfacht wird. Der Prozentsatz ergibt sich aus den erbrachten förderfähigen Lerneinheiten der einzelnen Bildungsinstitution im Verhältnis zu der Gesamtsumme der erbrachten förderfähigen Lerneinheiten sämtlicher Bildungsinstitutionen mit Ausnahme der Volkshochschulen. Maßgeblicher Zeitraum sind die drei Kalenderjahre, die dem Vorjahr des jeweiligen Förderjahres vorangegangen sind. Das Ergebnis ist bis zur zweiten Stelle nach dem Komma zu ermitteln. Folgt der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 0 bis 4, ist abzurunden, andernfalls ist aufzurunden.