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§ 28 WasSiG — Zuwiderhandlung gegen Sicherstellungsmaßnahmen im Verteidigungsfall

Wassersicherstellungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift einer auf Grund des § 13 erlassenen Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene vollziehbare Verfügung verstößt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.