(1) Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt. Sie beschränken sich auf den Inhalt der vorhergegangenen Unterrichtsstunde einschließlich der Grundkenntnisse des Fachs; in den Fächern Deutsch und Englisch sind Diktate zulässig. Wurden die vorangegangenen Unterrichtsstunden versäumt, so entscheidet die Lehrkraft, ob der Schülerin oder dem Schüler die Bearbeitung zugemutet werden kann. § 13 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) In bis zu zweistündigen Fächern kann eine mündliche Leistung im Schuljahr auch durch eine Stegreifaufgabe ersetzt werden. Leistungen in einer Gruppenarbeit können als mündliche Leistungen gewertet werden.
(3) Fachliche Leistungstests, die nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums gehalten werden können, werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. Bei der Bildung der Jahresfortgangsnote gemäß § 18 zählen sie wie mündliche Leistungen. An dem Tag an dem die Klasse einen fachlichen Leistungstest schreibt, werden Schulaufgaben, Kurzarbeiten und Stegreifaufgaben nicht gehalten.
(4) An Tagen, an denen die Klasse eine Schulaufgabe oder Kurzarbeit schreibt, werden Stegreifaufgaben nicht gegeben. § 13 Abs. 5 gilt für Stegreifaufgaben entsprechend.
(5) Die Leistungsnachweise in den Modulen sollen sich an den Anforderungen der modernen Berufs- und Arbeitswelt orientieren.