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§ 1 WSO (Bayern) — Geltungsbereich

Wirtschaftsschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Wirtschaftsschulen und die staatlich anerkannten Wirtschaftsschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule. Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 und Art. 93 BayEUG; für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.