Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Wirtschaftsschulen und die staatlich anerkannten Wirtschaftsschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule. Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 und Art. 93 BayEUG; für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.