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§ 34a WPG — Übergangsbestimmung

Wärmeplanungsgesetz

Stand: 17.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 11 Absatz 4 Satz 1 ist erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung ist § 11 Absatz 4 Satz 1 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.