Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 79 des Landespersonalvertretungsgesetzes) gelten die §§ 1 bis 31 entsprechend.
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Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 79 des Landespersonalvertretungsgesetzes) gelten die §§ 1 bis 31 entsprechend.