§ 2 WO-LPersVG (Brandenburg) — Beschlüsse, Ersatzmitglieder

Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind; im Falle einer Verhinderung können Mitglieder durch die Ersatzmitglieder vertreten werden. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(2) Für Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes gilt § 31 Absatz 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. Sie sollen derselben Gruppe angehören wie die ausgeschiedenen oder verhinderten Mitglieder.