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§ 46 WO-BayPVG (Bayern) — Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Bezirkspersonalrats

Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Wahl des Hauptpersonalrats gelten die Vorschriften der §§ 33 bis 43 entsprechend, soweit sich aus den §§ 47 bis 50 nichts anderes ergibt.