(1) Die örtlichen Wahlvorstände zählen die abgegebenen Stimmen gemäß § 20 Abs. 3 zusammen. Sie fertigen eine Wahlniederschrift gemäß § 21.
(2) Die Niederschrift ist unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses dem Bezirkswahlvorstand zu übersenden. Die bei der Dienststelle entstandenen Unterlagen für die Wahl des Bezirkspersonalrats (§ 24) werden zusammen mit einer Abschrift der Niederschrift vom Personalrat aufbewahrt.
(3) Der Bezirkswahlvorstand stellt spätestens am achten Kalendertag nach Beendigung der Stimmabgabe das Ergebnis der Wahl fest. Er zählt im Fall der Verhältniswahl die auf sämtliche Bewerber, bei gemeinsamer Wahl auch die auf sämtliche Bewerber gleicher Gruppenzugehörigkeit einer jeden Vorschlagsliste sowie die auf die einzelnen Bewerber innerhalb der Vorschlagsliste, im Fall der Personenwahl die auf jeden einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen zusammen.
(4) Sobald die Namen der als Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirkspersonalrats gewählten Bewerber feststehen, teilt sie der Bezirkswahlvorstand den örtlichen Wahlvorständen mit. Die örtlichen Wahlvorstände geben sie unverzüglich durch zweiwöchigen Aushang bekannt.