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§ 29 WO-BayPVG (Bayern) — Stimmabgabe und Ermittlung der gewählten Bewerber bei Wahl nur eines Gruppenvertreters oder nur eines Personalratsmitglieds

Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers anzukreuzen, für den er seine Stimme abgeben will. Kreuzt der Wähler mehrere Bewerber an, ist der Stimmzettel ungültig (§ 15 Abs. 1 Buchst. d).

(2) Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.