(1) Die zuständige Behörde kann die Frist nach § 61c Absatz 5 Satz 1 für vorhandene Direkteinleitungen von Abwasser nach § 61a Satz 1 auf höchstens acht Jahre nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen Union verlängern, wenn
(2) Darüber hinaus kann die zuständige Behörde vorhandene Direkteinleitungen von Abwasser nach § 61a Satz 1 von der Verpflichtung zur Einhaltung der neuen Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung nach § 61c Absatz 1 freistellen, wenn
Im Falle des Satzes 1 treten bisherige in der Abwasserverordnung geregelte Emissionsgrenzwerte an die Stelle der neuen Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung nach § 61c Absatz 1. Für Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind Freistellungen nach Satz 1 nur in dem Maße zulässig, das dem Anteil des Abwasserstroms aus der jeweiligen Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen am gesamten in der Abwasserbehandlungsanlage behandelten Abwasser entspricht.