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§ 85 WDO 2002 — Verhandlungsunfähigkeit des Soldaten

Wehrdisziplinarordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, dass der Soldat verhandlungsunfähig oder durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist.

(2) Auf Antrag bestellt das Betreuungsgericht, für minderjährige Soldaten das Familiengericht

1.
im Fall der Verhandlungsunfähigkeit des Soldaten einen Betreuer,
2.
wenn der Soldat durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist, einen Pfleger

als gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte des Soldaten in dem Verfahren. Der Betreuer oder Pfleger muss Soldat sein. § 16 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.