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§ 2 WAnhV (Brandenburg) — Anhörungsberechtigte

Wiederansiedlungsanhörungsverordnung Horno

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Anhörungsberechtigt ist, wer am Abstimmungstermin

Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder

Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen

Union (Unionsbürger) ist,

das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und

in der Gemeinde Horno die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung,

hat.