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§ 3 VwVfGBbg (Brandenburg) — Ausgeschlossene Personen

Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Angehörige im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind auch Lebenspartner, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner. Sie sind Angehörige auch dann, wenn im Falle des Satzes 1 und im Falle des § 20 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht.