nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 22 VerwAnO

Verwahrungsanordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bergbehörden sind berechtigt, auf begründeten Antrag Ausnahmen zu § 6 Absätze 2 und 3 sowie zu § 10 Absätze 2 und 3 als Sonderregelungen zu genehmigen.