§ 6 VersAusglKassG — Bilanzierung von Rückdeckungsversicherungen

Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Verträge, die von der Versorgungsausgleichskasse nach § 3 Absatz 3 bei Lebensversicherungsunternehmen eingegangen werden, sind abweichend von § 341b Absatz 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs mit dem Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten.