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§ 11a VersAnsprReglG

Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Verbindlichkeiten von betrieblichen und überbetrieblichen Pensionskassen mit Zwangsbeitritt, die aus Pensionsversicherungsverhältnissen herrühren, sind §§ 2, 3, 10 und 11 nur mit den sich aus §§ 11b bis 11e ergebenden Abweichungen anzuwenden.