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§ 33 VerpackG — Beauftragung Dritter

Verpackungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 03.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für die Registrierung nach § 9 und nicht für die Abgabe von Datenmeldungen nach § 10.