(1) Die Liegenschaften des Staatsgebiets werden im Liegenschaftskataster beschrieben und dargestellt. Das Liegenschaftskataster kann in automatisierter Form geführt werden. Art und Genauigkeit der Darstellung und Beschreibung sind auf die Anforderungen des Liegenschaftsrechts abgestellt. Die Bedürfnisse von Verwaltung und Wirtschaft werden in angemessener Weise berücksichtigt.
(2) Das Liegenschaftskataster ist amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinn des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung.
(3) Liegenschaften im Sinn dieses Gesetzes sind die Grundstücke und die Gebäude, auch soweit sie nicht mit dem Grund und Boden fest verbunden sind. Buchungseinheit der Bodenflächen im Liegenschaftskataster ist das Flurstück als ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche.