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§ 3 VermGebO (Brandenburg) — Gebührenpflicht für juristische Personen

Vermessungsgebührenordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Stiftungen bürgerlichen Rechts sind zur Zahlung von Gebühren verpflichtet.

Einzelnorm