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§ 3 VerkSiG — Rechtsverordnungen über Buchführungs- und Meldepflichten

Verkehrssicherstellungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Durch Rechtsverordnung können zu den in § 1 genannten Zwecken Meldepflichten über Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen sowie besondere Buchführungs- und Meldepflichten über Verkehrsleistungen und über die Leistungsfähigkeit von Verkehrsunternehmen begründet werden.