§ 20 VerkSiG — Ausführung des Gesetzes für die Zwecke nach § 9 Abs. 2

Verkehrssicherstellungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ausführung dieses Gesetzes für die in § 9 Abs. 2 genannten Zwecke obliegt hinsichtlich der Eisenbahnen des Bundes dem Bund, im übrigen den Ländern als eigene Angelegenheit.