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§ 4 VerifZusAusfG — Außergewöhnliche Umstände

Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Falle eines nuklearen Ereignisses oder eines anderen außergewöhnlichen Umstandes hat der Verpflichtete oder der Zusatzverpflichtete die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Organisation die ihr gemäß § 2 Abs. 1 obliegenden Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des außergewöhnlichen Umstandes durchführen kann. Diese Maßnahmen werden von der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Behörde festgelegt.