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§ 20 VerifZusAusfG — Kosten

Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Verpflichtete und der Zusatzverpflichtete tragen die ihnen aus der Durchführung der Sicherungsmaßnahmen entstehenden Kosten selbst, wenn sie nicht von der Organisation nach § 3 oder nach Artikel 15 des Verifikationsabkommens erstattet werden.