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§ 60a VerfGGBbg (Brandenburg) — Nichtanerkennung von Parteien oder politischen Vereinigungen für die Wahl zum Landtag

Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) In dem Verfahren nach § 21 Absatz 5 Satz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes kann das Verfassungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Die Entscheidung kann ohne Begründung bekannt gegeben werden. In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Landeswahlausschuss gesondert zu übermitteln.

(2) § 30 findet keine Anwendung.

IV. Teil

Übergangs- und Schlußvorschriften