(1) Bei der Durchführung von Feststellungsverfahren nach § 50b des Berufsbildungsgesetzes sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer des Feststellungsverfahrens, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für Menschen mit Hörbehinderung. Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Feststellung (§ 7) nachzuweisen. Vorschläge für die Art der Hilfeleistung oder Hilfsmittel können mit dem Antrag verbunden werden.
(2) Menschen mit Behinderung können in ihrem Antrag eine Person als Verfahrensbegleitung benennen. Auf Antrag der Antragstellerin oder des Antragstellers ist der Verfahrensbegleitung Gelegenheit zu geben, zur Auswahl der Feststellungsinstrumente Stellung zu nehmen und an der Durchführung der Feststellung teilzunehmen. Die Stellungnahme der Verfahrensbegleitung ist bei der Auswahl der Feststellungsinstrumente mit einzubeziehen. Verfahrensbegleitungen nach § 50d Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes dürfen bei der Teilnahme an einem Feststellungsverfahren keinen eigenen Beitrag zu Leistungen der Teilnehmenden erbringen. Entstehen durch Handlungen der Verfahrensbegleitung Zweifel an der Eigenständigkeit der Leistung, so kann die Verfahrensbegleitung von dem weiteren Verfahren ausgeschlossen werden. Besteht die Gefahr, dass durch die Handlungen der Verfahrensbegleitung die Feststellung nicht mehr ordnungsgemäß getroffen werden kann, so ist das Verfahren zu wiederholen.