(1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, macht die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter das endgültige Abstimmungsergebnis für das Abstimmungsgebiet mit den in § 56 Absatz 1 Satz 2 oder 3 bezeichneten Angaben, gegliedert nach Stimmkreisen, sowie die Feststellungen nach § 68 Absatz 2 Satz 3 und 4 öffentlich bekannt.
(2) Eine Ausfertigung dieser Bekanntmachung übersendet die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten und dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.