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§ 50 VVVGVO (Sachsen) — Schluss der Abstimmungshandlung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sobald die allgemeine Abstimmungszeit abgelaufen ist, wird dies von der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher bekannt gegeben. Von da ab dürfen nur noch die Abstimmenden zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Abstimmungsraum befinden. Der Zutritt zum Abstimmungsraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Abstimmenden ihre Stimme abgegeben haben; § 46 Absatz 1 ist zu beachten. Sodann erklärt die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher die Abstimmungshandlung für geschlossen.