(1) Abstimmungsleiterinnen und Abstimmungsleiter, Beisitzer der Abstimmungsausschüsse und Mitglieder der Abstimmungsvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Stimmbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrtkosten in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Absatz 2 des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1080) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie zusätzlich Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Sächsischen Reisekostengesetz .
(2) Ein Erfrischungsgeld, das auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen ist, kann den Mitgliedern der Abstimmungsausschüsse für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 10 und den Mitgliedern der Abstimmungsvorstände für den Abstimmungstag gewährt werden.