(1) Auf die Durchführung des Volksantrags, des Volksbegehrens und des Volksentscheids mit dem Ziel einer Verfassungsänderung finden §§ 2 bis 41 und §§ 43 bis 48 entsprechende Anwendung.
(2) Das verfassungsändernde Gesetz ist beschlossen, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt. § 42 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.