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§ 5 VVVBbg (Brandenburg) — Bekanntmachung der Abstimmungsbehörde

Volksbegehrensverfahrensverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Abstimmungsbehörde hat spätestens zwei Wochen vor Beginn der Eintragungsfrist die Bekanntmachung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 des Volksabstimmungsgesetzes zu bewirken. Die Abstimmungsbehörde veröffentlicht die Bekanntmachung gemäß § 13 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Bekanntmachung durch Aushang während der gesamten Eintragungsfrist an möglichst vielen den Einwohnern zugänglichen Stellen erfolgt.