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§ 5 VT-STVVOLLSTRECKPORTALLAENDER_2013 (Brandenburg) — Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen

Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Absatz 1 Satz 2, 882h Absatz 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Absatz 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Absatz 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Abgeltung der Gebühren nach § 4 Abs. 1 ist der Einsatz elektronischer Bezahlsysteme gestattet.

(2) Die Länder erhalten zum Nachweis der nach § 4 Abs. 1 erhobenen Gebühren eine monatliche Übersicht.