(1) Die Mahnverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes Brandenburg werden zum 1. Juli 2006 dem Amtsgericht Wedding übertragen, das bereits für die Mahnverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes Berlin zuständig ist. Unberührt bleibt die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg nach § 689 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
(2) Das Amtsgericht Wedding führt als Mahngericht die Bezeichnung „Zentrales Mahngericht Berlin-Brandenburg“.