(1) Für Werbung, Produktplatzierung, Teleshopping, Sponsoring, Gewinnspiele und Eigenwerbung gelten die Vorschriften des Medienstaatsvertrages, des Glücksspielstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.
(2) Auf Rundfunkprogramme nach § 2 Nummer 1 bis 3 finden §§ 9 Absatz 3 und 70 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages keine Anwendung.
(3) Werbung, Teleshopping und Sponsoring sind im nichtkommerziellen lokalen Hörfunk unzulässig.