(1) Für die Rundfunkprogramme nach § 2 Nummer 1 bis 3 einschließlich der in offenen Kanälen ausgestrahlten Beiträge gelten die §§ 6 und 51 des Medienstaatsvertrages. Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Berlin und in der Region Berlin-Brandenburg fördern.
(2) Für Veranstalter von Rundfunkprogrammen nach § 2 Nummer 1 bis 3 gilt § 7 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages entsprechend.