(1) Die Direktorin oder der Direktor der Medienanstalt wird vom Medienrat nach öffentlicher Ausschreibung der zu besetzenden Stelle gewählt und von der oder dem Vorsitzenden des Medienrates ernannt. Die Wahl erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der laufenden Amtszeit, bei vorzeitigem Ausscheiden unverzüglich spätestens innerhalb von sechs Monaten.
(2) Die Direktorin oder der Direktor soll ausreichende Erfahrungen und Sachkunde im Medienbereich haben. Sie oder er darf nicht Mitglied des Medienrates sein. Für sie oder ihn findet § 44 Absatz 1 und 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die Amtszeit der Direktorin oder des Direktors beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit führt die Direktorin oder der Direktor die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter. Während einer Amtszeit kann die Direktorin oder der Direktor durch Beschluss des Medienrates nur aus wichtigem Grunde mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl abberufen werden.